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Prostitutionsgewerbe: Änderungen anzeigen

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie bestimmte Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierzu zählen folgende Änderungen:

  • Änderungen des Betriebskonzeptes, unter anderem alle Änderungen, die die Betriebsart, Betriebszeit oder die Betriebsräume betreffen
  • personelle Änderungen, unter anderem alle Änderungen, die die Stellvertretung, die Leitung oder Betriebsleitung oder die Beaufsichtigung eines Betriebs betreffen
  • Änderungen der Unternehmensdaten oder der Daten der gesetzlichen Vertretung
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person

Die zuständige Behörde prüft zunächst die Änderungen. Gegebenenfalls nimmt sie eine entsprechende Änderung Ihrer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

  • soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden 

Ansonsten gibt es grundsätzlich kein Rechtsbehelf, da nur eine Anzeigepflicht besteht.

Bei Änderungen im Betriebskonzept:

  • Betriebskonzept

Bei Änderungen von Personen, die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.:

  • Name, Vorname
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

Bei Änderung der Unternehmensdaten oder Daten der gesetzlichen Vertretung:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Bei Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Bei Änderungen der personenbezogenen Daten der Personen die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung, etc.:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise
  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die beabsichtigten Änderungen an dem Betriebskonzept oder an der örtlichen Lage des Betriebskonzeptes widersprechen nicht dem öffentlichen Interesse.
  • Bei personellen Änderungen: persönliche Zuverlässigkeit der gemeldeten Person

Geplante wesentliche personen- oder betriebsbezogene Änderungen müssen Sie unverzüglich mitteilen.