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Ausbildungsstätte: Eignungsprüfung beantragen

Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist.

Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, prüft die zuständige Stelle vor Ort, ob Sie geeignet sind.

Als Leiterin oder Leiter einer potenziellen Ausbildungsstätte müssen Sie diese deshalb für eine Eignungsprüfung anmelden. Die Prüfung stellt fest, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können.

Falls Ihre Ausbildungsstätte nicht die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln kann, kann sie dennoch als geeignet gelten. Hierfür müssen die Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb der Ausbildungsstätte erlernen können, zum Beispiel:

  • bei überbetrieblichen Lehrgängen
  • in Schulungen bei externen Bildungsträgern oder
  • im Rahmen von Kooperationen mit anderen Ausbildungsstätten

Dies müssen Sie im Ausbildungsvertrag entsprechend mit Ihren Auszubildenden vereinbaren.

  • Ihr Betrieb verfügt über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten.
  • Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbilderinnen und Ausbilder.

Ausbildungsstätten für manche Berufsgruppen gelten nur als geeignet, wenn sie von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt wurden. Das gilt zum Beispiel in der Land- oder Hauswirtschaft.

Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stelle.

Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

  • Ein Berater der zuständigen Stelle führt dann mit Ihnen ein Gespräch. Der Berater begutachtet Ihr Unternehmen vor Ort. Der Berater verlangt gegebenenfalls Nachweise zur Feststellung der Eignung.
  • Nach Klärung aller offenen Fragen gilt das Verfahren als abgeschlossen.

Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie gemäß den vereinbarten Vorgaben Auszubildende einstellen und ausbilden.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der jeweiligen regional zuständigen Stelle.